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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Schlenkhoff Baustoff-Fachhandel GmbH gegenüber Verbrauchern

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

 

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (Verbraucher) abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Waren.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Bezüglich der im Onlineshop präsentierten Produkte und Leistungen kann der Kunde mittels Absenden einer Bestellung ein verbindliches Angebot abgeben. Der Kunde erhält per E-Mail eine automatische Bestelleingangsbestätigung. Diese Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot wird durch Schlenkhoff Baustoff-Fachhandel GmbH erst angenommen, sofern und sobald die Schlenkhoff Baustoff-Fachhandel GmbH eine Auftragsbestätigung an den Kunden übersendet. Der Vertragstext selbst wird Online nicht gespeichert. Die Aufträge sind im Kundenkonto, sofern Sie ein Online-Kundenkonto besitzen, einzusehen.

 

III. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.

2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt. Dies wird vom Verkäufer auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

4. Der Kaufpreis ist bei Übergabe oder Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, bleibt die Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (siehe hierzu unter VI.).

6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber i.H.v. 5 %-Punkten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

8. Skonto wird nach besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Skontierfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Frachtanteile und Dienstleistungen. Im Warenwert enthaltene Vorfrachten und Dienstleistungen werden mittels einer Pauschale in Abzug gebracht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bleibt bestehen. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

 

V. Gewährleistung/Haftung

1. Der Verkäufer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß Ziff. 4 Nr. 2 bis 3 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

6. Naturbaustoffe (z. B. Naturstein, Holz) können im Hinblick auf ihre Oberflächenbeschaffenheit, Farbe und Struktur Schwankungen aufweisen. Dies ist naturgegeben und somit kein Grund für eine Beanstandung.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

VIII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (Stand: 02/2015)

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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Schlenkhoff Baustoff-Fachhandel GmbH gegenüber gewerblichen Kunden

§ 1 Allgemeines

1.) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung wirksam.

 

§ 2 Preise und Lieferbedingungen

1.) Unsere Preise verstehen sich ab Verkaufsstelle. Der Versand erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

2.) Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahr- zeug abgeladen. Sollte die Baustelle/ der Ablieferungsort nicht frei zugänglich sein, sind die durch die Wartezeit sowie die zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anfallenden Kosten durch den Käufer zu tragen.

3.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben worden ist oder zur Versendung die Verkaufsstelle verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, zu dem er über die Bereitstellung der Ware zum Versand informiert wird.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

 1.) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware und der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.) Nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles werden auch noch nicht fällige Rechnungen ebenso sofort fällig, auch wenn es vorher zu keiner Mahnung gekommen ist

3.) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt keine Zahlung, gerät der Käufer -ohne Mahnung- in Verzug.

4.) Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB; ansonsten acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. (Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentums- vorbehalte gemäß § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 25.11.1999).

 

§ 5 Sonderleistungen

Übernehmen wir auch Verlegung. Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

 

§ 6 Gewährleistung

1.) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht ver- arbeitet oder eingebaut werden.

2.) Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafte Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen unserem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

Die Haftung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Schadenersatzansprüche sind allerdings ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht ist. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Regelungen.

 

§ 8 Datenspeicherung

Kundendaten werden, soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich zulässig, entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz elektronisch erfasst.

 

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Essen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerungen des Grundstücks oder von Grundstücks- rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichem, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7.) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widderrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugs-ermächtigung ebenfalls.

10.) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 11 Warenrücknahme

Bei vereinbarter Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwertes berechnet.

Sackware ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Klausel im wirtschaftlichen Sinne am nächsten kommt. 

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